|
Baden-Württemberg
|
36 Stunden§ 27 Abs. 1Nur wenn eine öffentliche Leichenhalle vorhanden ist und die verstorbene Person nicht innerhalb der Frist anderweitig aufgebahrt wird. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 36Keine Wartefrist in Stunden. Die Bestattung ist zulässig, sobald die ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausschließt. |
96 Stunden§ 37 Abs. 1Gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt sind. Tage, an denen nicht bestattet wird, zählen nicht mit. |
96 Stunden§ 37 Abs. 1§ 37 spricht von der Bestattung insgesamt; die Feuerbestattung ist nach § 32 eine Bestattungsart. |
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Beisetzungsfrist für die Asche. § 39 Abs. 3 verlangt nur feste, verschlossene Urnen. |
Ja§ 39 Abs. 1 Satz 3Erdbestattung in Tüchern, wenn die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. |
BestattG BW
Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021
|
|
Bayern
|
nicht ausdrücklich geregeltWeder BestG noch BestV setzen eine feste Überführungsfrist in Stunden. |
48 Stunden§ 18 BestV |
8 Tage§ 19 Abs. 1 BestVGerechnet ab Feststellung des Todes. |
8 Tage§ 19 Abs. 1 BestV |
3 Monate§ 19 BestVDeutlich kürzer als die in vielen Übersichten genannten sechs Monate. |
Ja§ 30 BestVDer Friedhofsträger kann Erdbestattungen im Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen. |
BestG + BestV
Bestattungsgesetz (BestG) und Bestattungsverordnung (BestV), BestV zuletzt geändert 2024
|
|
Berlin
|
36 Stunden§ 9 Abs. 1Entfällt, wenn die verstorbene Person innerhalb der Frist bestattet oder aus Berlin befördert wird. |
nicht ausdrücklich geregeltKeine Wartefrist. § 19 verlangt lediglich den Bestattungsschein. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist. Die Behörde kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Einzelfall eine Frist anordnen. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine gesetzliche Höchstfrist. |
6 Monate§ 21 Abs. 2 |
Ja§ 18 Abs. 2Erdbestattung im Leichentuch aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern. |
BestattG BE
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973
|
|
Brandenburg
|
24 Stunden§ 18 Abs. 1 |
48 Stunden§ 22 Abs. 1 |
10 Tage§ 19 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes. |
10 Tage§ 19 Abs. 3 |
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz regelt in § 25 die Beisetzungsorte, nennt aber keine Frist. |
nicht ausdrücklich geregelt§ 18 Abs. 2 verlangt zur Beförderung geschlossene, widerstandsfähige Särge. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht. |
BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
|
|
Bremen
|
36 Stunden§ 7 Abs. 1Nach Ausstellung der Todesbescheinigung, bei späterem Auffinden unverzüglich. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern oder aus Hygienegründen abkürzen (§ 7 Abs. 3). |
48 Stunden§ 16 Abs. 1 Satz 1Formuliert als Regelfrist: zum frühestmöglichen Zeitpunkt, „jedoch in der Regel erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes“. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Keine feste Höchstfrist für die Angehörigen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche binnen zehn Tagen kein Bestattungsantrag gestellt, veranlasst die Behörde die Bestattung selbst — auf Kosten der Pflichtigen. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern das behördliche Selbsteintrittsrecht nach zehn Tagen. |
Unverzüglich§ 4 Abs. 3 Satz 3 FriedhG BRBremen nennt keine Wochen- oder Monatsfrist, sondern verlangt die Beisetzung „unverzüglich“. Bleibt ein Antrag aus, kann die Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen (§ 16 Abs. 2 Satz 5 LeichenwesenG). |
Ja§ 4 Abs. 4 FriedhG BRDer Friedhofsträger kann von der Sargpflicht befreien — bei religiösem Grund und, anders als in den meisten Ländern, ausdrücklich auch bei weltanschaulichen Gründen, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. Der Transport bis zur Grabstelle muss in beiden Fällen im Sarg erfolgen. |
LeichenwesenG HB
Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Fristen) — Ruhefristen und Sargpflicht stehen im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16. Oktober 1990 (FriedhG BR), LeichenwesenG gültig ab 1. August 2017; FriedhG BR zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025, gültig ab 4. Oktober 2025
|
|
Hamburg
|
36 Stunden§ 6 Abs. 1Unverzüglich, spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes. Entfällt, wenn die verstorbene Person unverzüglich zur Bestattung außerhalb Hamburgs überführt wird. |
nicht ausdrücklich geregelt§ 13 nennt nur Voraussetzungen — Leichenschau und Beurkundung durch das Standesamt —, aber keine Wartefrist. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Keine feste Höchstfrist. Wird die Bestattung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, muss die verwahrende Stelle die Behörde unterrichten; diese veranlasst die Bestattung dann selbst. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern eine Anzeigepflicht nach zehn Tagen. |
1 Monat§ 16 Abs. 3Die kürzeste Urnenfrist in Deutschland. Danach soll die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. |
Ja§ 12 Abs. 1Die Erdbestattung ist ausdrücklich „in Särgen oder Leichentüchern“ zulässig — anders als in den meisten Ländern ohne Bindung an religiöse Gründe. |
BestattG HA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 30. Oktober 2019, gültig ab 1. März 2020
|
|
Hessen
|
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
FBG
Fundstelle wird geprüft — Landesrecht-Portal
|
|
Mecklenburg-Vorpommern
|
36 Stunden§ 8 Abs. 1Bei späterem Auffinden unverzüglich. |
24 Stunden§ 11 Abs. 2Wie in Nordrhein-Westfalen, nicht 48 Stunden. Übersichten geben für M-V häufig fälschlich 48 Stunden an. |
10 Tage§ 11 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen. |
10 Tage§ 11 Abs. 2Innerhalb der Frist muss die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einen anderen Ort auf den Weg gebracht sein. |
noch nicht gegengeprüft |
Ja§ 10 Abs. 3Die Beisetzung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht — nicht an religiöse Gründe gebunden. |
BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998
|
|
Niedersachsen
|
36 Stunden§ 7 Abs. 1Soll-Vorschrift: Überführung in eine Leichenhalle, bei späterem Auffinden unverzüglich nach der Leichenschau. Als Leichenhalle gelten auch die Räume der Bestattungsunternehmen. |
48 Stunden§ 9 Abs. 1Feste Wartefrist. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. |
8 Tage§ 9 Abs. 2Soll-Vorschrift. Die Gemeinden können bestattungsfreie Tage festlegen, die bei der Fristberechnung nicht mitzählen — die tatsächliche Frist ist damit vor Ort oft länger als acht Kalendertage. |
8 Tage§ 9 Abs. 2Dieselbe Frist wie für die Erdbestattung. Soll die Leiche überführt oder eingeäschert werden, genügt es, wenn sie innerhalb der Frist auf den Weg gebracht wird. |
1 Monat§ 9 Abs. 2 Satz 4Soll-Vorschrift, gerechnet ab der Einäscherung — nicht ab dem Todestag. |
Nur im Einzelfall§ 11 Abs. 1 Satz 2Erdbestattungen sind grundsätzlich nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann eine Ausnahme zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund liegt und kein öffentlicher Belang entgegensteht — das Gesetz nennt anders als andere Länder keinen ausdrücklich religiösen Grund. |
BestattG NI
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022; Fassung gültig ab 2. März 2022
|
|
Nordrhein-Westfalen
|
36 Stunden§ 11 Abs. 2Jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung. |
24 Stunden§ 13 Abs. 2Abweichend von den meisten Ländern, die 48 Stunden vorsehen. Viele Übersichten geben für NRW fälschlich 48 Stunden an. |
10 Tage§ 13 Abs. 3 |
10 Tage§ 13 Abs. 3 |
6 Wochen§ 13 Abs. 3Deutlich kürzer als die vielfach genannten sechs Monate. Die Frist wird häufig falsch wiedergegeben. |
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Tuchbestattung. § 11 Abs. 1 verlangt lediglich verwesungsfördernde Behältnisse. |
BestG NRW
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, Fassung vom 19. Februar 2022
|
|
Rheinland-Pfalz
reformiert 2025
|
36 Stunden§ 22 Abs. 1 Satz 2 |
48 Stunden§ 23 Abs. 1 Satz 1 |
14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2Die längste Bestattungsfrist in Deutschland, gerechnet ab Todesfeststellung. |
14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2 |
6 Monate§ 23 Abs. 1 Satz 4 |
Ja§ 12Tuchbestattung ist zulässig — aus nicht religiösen Gründen jedoch nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. |
BestG
Bestattungsgesetz vom 22. September 2025, gültig ab 27. September 2025
|
| Besonderheit: Rheinland-Pfalz hat im September 2025 das liberalste Bestattungsrecht Deutschlands eingeführt (§ 11 Abs. 8): Flussbestattung auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar, genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen und die Aushändigung der Urne zur privaten Aufbewahrung. Das gilt aber nur, wenn die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und die Bestattungsform schriftlich in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt hat. Für das Ausbringen der Asche auf einem Grundstück ist die nachweisliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig. |
|
Saarland
|
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
noch nicht gegengeprüft |
BestattG (Gesetz Nr. 2019)
Fundstelle wird geprüft — Landesrecht-Portal
|
|
Sachsen
|
24 Stunden§ 16 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes. |
48 Stunden§ 19 Abs. 1 |
8 Tage§ 19 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes. |
8 Tage§ 19 Abs. 1 |
6 Monate§ 19 Abs. 2 |
Nein§ 16 Abs. 3Das Gesetz verlangt einen festen, gut abgedichteten Sarg aus umweltgerecht abbaubarem Material und sieht keine Ausnahme für die Tuchbestattung vor. |
SächsBestG
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
|
|
Sachsen-Anhalt
|
36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift, nach Ausstellung der Todesbescheinigung. Die Behörde kann die Frist verlängern oder verkürzen. |
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 17 Abs. 1Die frühere Wartefrist ist aufgehoben. Sachsen-Anhalt kennt keine gesetzliche Mindestzeit zwischen Tod und Bestattung mehr. |
10 Tage§ 17 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. |
10 Tage§ 17 Abs. 2 |
6 Monate§ 17 Abs. 4 |
Ja§ 15 Abs. 1 und 2Bestattung in Tüchern ist zulässig, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht, keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger nicht widerspricht. Die vielfach zu lesende Angabe, Sachsen-Anhalt lasse die Tuchbestattung nicht zu, trifft nicht mehr zu. |
BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt
|
|
Schleswig-Holstein
|
36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift. Die Gemeinde kann die Frist verlängern oder aus Gesundheitsgründen abkürzen. |
48 Stunden§ 16 Abs. 1 |
9 Tage§ 16 Abs. 1Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. |
9 Tage§ 16 Abs. 1 |
3 Monate§ 16 Abs. 3Soll-Vorschrift. |
Ja§ 26 Abs. 4Der Träger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg zuzulassen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. |
BestattG SH
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein, zuletzt geändert mit Wirkung zum 31. Dezember 2024
|
|
Thüringen
|
48 Stunden§ 16 Abs. 1Die längste Überführungsfrist in Deutschland. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. |
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Wartefrist; das Wort „frühestens“ kommt darin nicht vor. |
10 Tage§ 17 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes. Die untere Gesundheitsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern. |
10 Tage§ 17 Abs. 3 |
6 Monate§ 17 Abs. 3 |
nicht ausdrücklich geregelt§ 16 Abs. 3 verlangt die Einsargung zur Beförderung. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht; § 16 Abs. 2 lässt lediglich die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu. |
ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004
|