Bestattungsfristen nach Bundesland

Bestattungsrecht ist in Deutschland Ländersache. Es gibt kein bundesweites Gesetz, sondern sechzehn — und sie unterscheiden sich in genau den Punkten, die für Angehörige praktisch relevant sind: wie schnell überführt werden muss, wann frühestens und spätestens bestattet werden darf, ob ein Sarg zwingend ist.

Welches Gesetz für Sie gilt, richtet sich nach dem Ort des Sterbefalls und dem geplanten Bestattungsort. Liegen beide in verschiedenen Bundesländern, können beide Regelwerke eine Rolle spielen.

Diese Übersicht ist nach Bundesland sortiert. Jede Angabe verweist auf das jeweilige Landesgesetz, damit Sie im Zweifel selbst nachlesen können.

Stand: Juli 2026. Nächste Überprüfung: Januar 2027. Diese Seite wird halbjährlich gegen die Landesgesetze geprüft.

Diese Übersicht ist noch nicht vollständig. Für 14 der 16 Bundesländer sind die Angaben am Gesetzestext selbst geprüft. Für die übrigen 2 steht die Prüfung noch aus — dort steht bewusst kein Wert, statt einen wahrscheinlichen zu nennen.

Prüfung ausstehend: Hessen, Saarland.

Bestattungsfristen der Bundesländer. Die Fundstelle steht unter jedem Wert.
Bundesland Überführungsfrist Erdbestattung frühestens Erdbestattung spätestens Einäscherung spätestens Urnenbeisetzung spätestens Sargpflicht-Ausnahme Gesetz
Baden-Württemberg 36 Stunden§ 27 Abs. 1Nur wenn eine öffentliche Leichenhalle vorhanden ist und die verstorbene Person nicht innerhalb der Frist anderweitig aufgebahrt wird. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 36Keine Wartefrist in Stunden. Die Bestattung ist zulässig, sobald die ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausschließt. 96 Stunden§ 37 Abs. 1Gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt sind. Tage, an denen nicht bestattet wird, zählen nicht mit. 96 Stunden§ 37 Abs. 1§ 37 spricht von der Bestattung insgesamt; die Feuerbestattung ist nach § 32 eine Bestattungsart. nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Beisetzungsfrist für die Asche. § 39 Abs. 3 verlangt nur feste, verschlossene Urnen. Ja§ 39 Abs. 1 Satz 3Erdbestattung in Tüchern, wenn die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. BestattG BW Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021
Bayern nicht ausdrücklich geregeltWeder BestG noch BestV setzen eine feste Überführungsfrist in Stunden. 48 Stunden§ 18 BestV 8 Tage§ 19 Abs. 1 BestVGerechnet ab Feststellung des Todes. 8 Tage§ 19 Abs. 1 BestV 3 Monate§ 19 BestVDeutlich kürzer als die in vielen Übersichten genannten sechs Monate. Ja§ 30 BestVDer Friedhofsträger kann Erdbestattungen im Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen. BestG + BestV Bestattungsgesetz (BestG) und Bestattungsverordnung (BestV), BestV zuletzt geändert 2024
Berlin 36 Stunden§ 9 Abs. 1Entfällt, wenn die verstorbene Person innerhalb der Frist bestattet oder aus Berlin befördert wird. nicht ausdrücklich geregeltKeine Wartefrist. § 19 verlangt lediglich den Bestattungsschein. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist. Die Behörde kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Einzelfall eine Frist anordnen. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine gesetzliche Höchstfrist. 6 Monate§ 21 Abs. 2 Ja§ 18 Abs. 2Erdbestattung im Leichentuch aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern. BestattG BE Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973
Brandenburg 24 Stunden§ 18 Abs. 1 48 Stunden§ 22 Abs. 1 10 Tage§ 19 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes. 10 Tage§ 19 Abs. 3 nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz regelt in § 25 die Beisetzungsorte, nennt aber keine Frist. nicht ausdrücklich geregelt§ 18 Abs. 2 verlangt zur Beförderung geschlossene, widerstandsfähige Särge. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht. BbgBestG Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
Bremen 36 Stunden§ 7 Abs. 1Nach Ausstellung der Todesbescheinigung, bei späterem Auffinden unverzüglich. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern oder aus Hygienegründen abkürzen (§ 7 Abs. 3). 48 Stunden§ 16 Abs. 1 Satz 1Formuliert als Regelfrist: zum frühestmöglichen Zeitpunkt, „jedoch in der Regel erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes“. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Keine feste Höchstfrist für die Angehörigen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche binnen zehn Tagen kein Bestattungsantrag gestellt, veranlasst die Behörde die Bestattung selbst — auf Kosten der Pflichtigen. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern das behördliche Selbsteintrittsrecht nach zehn Tagen. Unverzüglich§ 4 Abs. 3 Satz 3 FriedhG BRBremen nennt keine Wochen- oder Monatsfrist, sondern verlangt die Beisetzung „unverzüglich“. Bleibt ein Antrag aus, kann die Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen (§ 16 Abs. 2 Satz 5 LeichenwesenG). Ja§ 4 Abs. 4 FriedhG BRDer Friedhofsträger kann von der Sargpflicht befreien — bei religiösem Grund und, anders als in den meisten Ländern, ausdrücklich auch bei weltanschaulichen Gründen, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. Der Transport bis zur Grabstelle muss in beiden Fällen im Sarg erfolgen. LeichenwesenG HB Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Fristen) — Ruhefristen und Sargpflicht stehen im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16. Oktober 1990 (FriedhG BR), LeichenwesenG gültig ab 1. August 2017; FriedhG BR zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025, gültig ab 4. Oktober 2025
Hamburg 36 Stunden§ 6 Abs. 1Unverzüglich, spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes. Entfällt, wenn die verstorbene Person unverzüglich zur Bestattung außerhalb Hamburgs überführt wird. nicht ausdrücklich geregelt§ 13 nennt nur Voraussetzungen — Leichenschau und Beurkundung durch das Standesamt —, aber keine Wartefrist. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Keine feste Höchstfrist. Wird die Bestattung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, muss die verwahrende Stelle die Behörde unterrichten; diese veranlasst die Bestattung dann selbst. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern eine Anzeigepflicht nach zehn Tagen. 1 Monat§ 16 Abs. 3Die kürzeste Urnenfrist in Deutschland. Danach soll die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Ja§ 12 Abs. 1Die Erdbestattung ist ausdrücklich „in Särgen oder Leichentüchern“ zulässig — anders als in den meisten Ländern ohne Bindung an religiöse Gründe. BestattG HA Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 30. Oktober 2019, gültig ab 1. März 2020
Hessen noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft FBG Fundstelle wird geprüft — Landesrecht-Portal
Mecklenburg-Vorpommern 36 Stunden§ 8 Abs. 1Bei späterem Auffinden unverzüglich. 24 Stunden§ 11 Abs. 2Wie in Nordrhein-Westfalen, nicht 48 Stunden. Übersichten geben für M-V häufig fälschlich 48 Stunden an. 10 Tage§ 11 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen. 10 Tage§ 11 Abs. 2Innerhalb der Frist muss die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einen anderen Ort auf den Weg gebracht sein. noch nicht gegengeprüft Ja§ 10 Abs. 3Die Beisetzung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht — nicht an religiöse Gründe gebunden. BestattG M-V Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998
Niedersachsen 36 Stunden§ 7 Abs. 1Soll-Vorschrift: Überführung in eine Leichenhalle, bei späterem Auffinden unverzüglich nach der Leichenschau. Als Leichenhalle gelten auch die Räume der Bestattungsunternehmen. 48 Stunden§ 9 Abs. 1Feste Wartefrist. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 8 Tage§ 9 Abs. 2Soll-Vorschrift. Die Gemeinden können bestattungsfreie Tage festlegen, die bei der Fristberechnung nicht mitzählen — die tatsächliche Frist ist damit vor Ort oft länger als acht Kalendertage. 8 Tage§ 9 Abs. 2Dieselbe Frist wie für die Erdbestattung. Soll die Leiche überführt oder eingeäschert werden, genügt es, wenn sie innerhalb der Frist auf den Weg gebracht wird. 1 Monat§ 9 Abs. 2 Satz 4Soll-Vorschrift, gerechnet ab der Einäscherung — nicht ab dem Todestag. Nur im Einzelfall§ 11 Abs. 1 Satz 2Erdbestattungen sind grundsätzlich nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann eine Ausnahme zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund liegt und kein öffentlicher Belang entgegensteht — das Gesetz nennt anders als andere Länder keinen ausdrücklich religiösen Grund. BestattG NI Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022; Fassung gültig ab 2. März 2022
Nordrhein-Westfalen 36 Stunden§ 11 Abs. 2Jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung. 24 Stunden§ 13 Abs. 2Abweichend von den meisten Ländern, die 48 Stunden vorsehen. Viele Übersichten geben für NRW fälschlich 48 Stunden an. 10 Tage§ 13 Abs. 3 10 Tage§ 13 Abs. 3 6 Wochen§ 13 Abs. 3Deutlich kürzer als die vielfach genannten sechs Monate. Die Frist wird häufig falsch wiedergegeben. nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Tuchbestattung. § 11 Abs. 1 verlangt lediglich verwesungsfördernde Behältnisse. BestG NRW Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, Fassung vom 19. Februar 2022
Rheinland-Pfalz reformiert 2025 36 Stunden§ 22 Abs. 1 Satz 2 48 Stunden§ 23 Abs. 1 Satz 1 14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2Die längste Bestattungsfrist in Deutschland, gerechnet ab Todesfeststellung. 14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2 6 Monate§ 23 Abs. 1 Satz 4 Ja§ 12Tuchbestattung ist zulässig — aus nicht religiösen Gründen jedoch nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. BestG Bestattungsgesetz vom 22. September 2025, gültig ab 27. September 2025
Besonderheit: Rheinland-Pfalz hat im September 2025 das liberalste Bestattungsrecht Deutschlands eingeführt (§ 11 Abs. 8): Flussbestattung auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar, genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen und die Aushändigung der Urne zur privaten Aufbewahrung. Das gilt aber nur, wenn die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und die Bestattungsform schriftlich in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt hat. Für das Ausbringen der Asche auf einem Grundstück ist die nachweisliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
Saarland noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft noch nicht gegengeprüft BestattG (Gesetz Nr. 2019) Fundstelle wird geprüft — Landesrecht-Portal
Sachsen 24 Stunden§ 16 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes. 48 Stunden§ 19 Abs. 1 8 Tage§ 19 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes. 8 Tage§ 19 Abs. 1 6 Monate§ 19 Abs. 2 Nein§ 16 Abs. 3Das Gesetz verlangt einen festen, gut abgedichteten Sarg aus umweltgerecht abbaubarem Material und sieht keine Ausnahme für die Tuchbestattung vor. SächsBestG Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
Sachsen-Anhalt 36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift, nach Ausstellung der Todesbescheinigung. Die Behörde kann die Frist verlängern oder verkürzen. abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 17 Abs. 1Die frühere Wartefrist ist aufgehoben. Sachsen-Anhalt kennt keine gesetzliche Mindestzeit zwischen Tod und Bestattung mehr. 10 Tage§ 17 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. 10 Tage§ 17 Abs. 2 6 Monate§ 17 Abs. 4 Ja§ 15 Abs. 1 und 2Bestattung in Tüchern ist zulässig, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht, keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger nicht widerspricht. Die vielfach zu lesende Angabe, Sachsen-Anhalt lasse die Tuchbestattung nicht zu, trifft nicht mehr zu. BestattG LSA Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift. Die Gemeinde kann die Frist verlängern oder aus Gesundheitsgründen abkürzen. 48 Stunden§ 16 Abs. 1 9 Tage§ 16 Abs. 1Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. 9 Tage§ 16 Abs. 1 3 Monate§ 16 Abs. 3Soll-Vorschrift. Ja§ 26 Abs. 4Der Träger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg zuzulassen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. BestattG SH Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein, zuletzt geändert mit Wirkung zum 31. Dezember 2024
Thüringen 48 Stunden§ 16 Abs. 1Die längste Überführungsfrist in Deutschland. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Wartefrist; das Wort „frühestens“ kommt darin nicht vor. 10 Tage§ 17 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes. Die untere Gesundheitsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern. 10 Tage§ 17 Abs. 3 6 Monate§ 17 Abs. 3 nicht ausdrücklich geregelt§ 16 Abs. 3 verlangt die Einsargung zur Beförderung. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht; § 16 Abs. 2 lässt lediglich die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu. ThürBestG Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004

Baden-Württemberg

Überführung
36 Stunden§ 27 Abs. 1Nur wenn eine öffentliche Leichenhalle vorhanden ist und die verstorbene Person nicht innerhalb der Frist anderweitig aufgebahrt wird.
Frühestens
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 36Keine Wartefrist in Stunden. Die Bestattung ist zulässig, sobald die ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausschließt.
Spätestens
96 Stunden§ 37 Abs. 1Gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt sind. Tage, an denen nicht bestattet wird, zählen nicht mit.
Einäscherung
96 Stunden§ 37 Abs. 1§ 37 spricht von der Bestattung insgesamt; die Feuerbestattung ist nach § 32 eine Bestattungsart.
Urnenbeisetzung
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Beisetzungsfrist für die Asche. § 39 Abs. 3 verlangt nur feste, verschlossene Urnen.
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 39 Abs. 1 Satz 3Erdbestattung in Tüchern, wenn die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970

Bayern

Überführung
nicht ausdrücklich geregeltWeder BestG noch BestV setzen eine feste Überführungsfrist in Stunden.
Frühestens
48 Stunden§ 18 BestV
Spätestens
8 Tage§ 19 Abs. 1 BestVGerechnet ab Feststellung des Todes.
Einäscherung
8 Tage§ 19 Abs. 1 BestV
Urnenbeisetzung
3 Monate§ 19 BestVDeutlich kürzer als die in vielen Übersichten genannten sechs Monate.
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 30 BestVDer Friedhofsträger kann Erdbestattungen im Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen.

Bestattungsgesetz (BestG) und Bestattungsverordnung (BestV)

Berlin

Überführung
36 Stunden§ 9 Abs. 1Entfällt, wenn die verstorbene Person innerhalb der Frist bestattet oder aus Berlin befördert wird.
Frühestens
nicht ausdrücklich geregeltKeine Wartefrist. § 19 verlangt lediglich den Bestattungsschein.
Spätestens
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist. Die Behörde kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Einzelfall eine Frist anordnen.
Einäscherung
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 21 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine gesetzliche Höchstfrist.
Urnenbeisetzung
6 Monate§ 21 Abs. 2
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 18 Abs. 2Erdbestattung im Leichentuch aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern.

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973

Brandenburg

Überführung
24 Stunden§ 18 Abs. 1
Frühestens
48 Stunden§ 22 Abs. 1
Spätestens
10 Tage§ 19 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes.
Einäscherung
10 Tage§ 19 Abs. 3
Urnenbeisetzung
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz regelt in § 25 die Beisetzungsorte, nennt aber keine Frist.
Sargpflicht-Ausnahme
nicht ausdrücklich geregelt§ 18 Abs. 2 verlangt zur Beförderung geschlossene, widerstandsfähige Särge. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg

Bremen

Überführung
36 Stunden§ 7 Abs. 1Nach Ausstellung der Todesbescheinigung, bei späterem Auffinden unverzüglich. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern oder aus Hygienegründen abkürzen (§ 7 Abs. 3).
Frühestens
48 Stunden§ 16 Abs. 1 Satz 1Formuliert als Regelfrist: zum frühestmöglichen Zeitpunkt, „jedoch in der Regel erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes“. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
Spätestens
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Keine feste Höchstfrist für die Angehörigen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche binnen zehn Tagen kein Bestattungsantrag gestellt, veranlasst die Behörde die Bestattung selbst — auf Kosten der Pflichtigen.
Einäscherung
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 16 Abs. 2 Satz 2Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern das behördliche Selbsteintrittsrecht nach zehn Tagen.
Urnenbeisetzung
Unverzüglich§ 4 Abs. 3 Satz 3 FriedhG BRBremen nennt keine Wochen- oder Monatsfrist, sondern verlangt die Beisetzung „unverzüglich“. Bleibt ein Antrag aus, kann die Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen (§ 16 Abs. 2 Satz 5 LeichenwesenG).
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 4 Abs. 4 FriedhG BRDer Friedhofsträger kann von der Sargpflicht befreien — bei religiösem Grund und, anders als in den meisten Ländern, ausdrücklich auch bei weltanschaulichen Gründen, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. Der Transport bis zur Grabstelle muss in beiden Fällen im Sarg erfolgen.

Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Fristen) — Ruhefristen und Sargpflicht stehen im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16. Oktober 1990 (FriedhG BR)

Hamburg

Überführung
36 Stunden§ 6 Abs. 1Unverzüglich, spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes. Entfällt, wenn die verstorbene Person unverzüglich zur Bestattung außerhalb Hamburgs überführt wird.
Frühestens
nicht ausdrücklich geregelt§ 13 nennt nur Voraussetzungen — Leichenschau und Beurkundung durch das Standesamt —, aber keine Wartefrist.
Spätestens
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Keine feste Höchstfrist. Wird die Bestattung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, muss die verwahrende Stelle die Behörde unterrichten; diese veranlasst die Bestattung dann selbst.
Einäscherung
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 10 Abs. 1Wie bei der Erdbestattung: keine feste Höchstfrist, sondern eine Anzeigepflicht nach zehn Tagen.
Urnenbeisetzung
1 Monat§ 16 Abs. 3Die kürzeste Urnenfrist in Deutschland. Danach soll die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen.
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 12 Abs. 1Die Erdbestattung ist ausdrücklich „in Särgen oder Leichentüchern“ zulässig — anders als in den meisten Ländern ohne Bindung an religiöse Gründe.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 30. Oktober 2019

Hessen

Überführung
noch nicht gegengeprüft
Frühestens
noch nicht gegengeprüft
Spätestens
noch nicht gegengeprüft
Einäscherung
noch nicht gegengeprüft
Urnenbeisetzung
noch nicht gegengeprüft
Sargpflicht-Ausnahme
noch nicht gegengeprüft

Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz — Landesrecht-Portal

Mecklenburg-Vorpommern

Überführung
36 Stunden§ 8 Abs. 1Bei späterem Auffinden unverzüglich.
Frühestens
24 Stunden§ 11 Abs. 2Wie in Nordrhein-Westfalen, nicht 48 Stunden. Übersichten geben für M-V häufig fälschlich 48 Stunden an.
Spätestens
10 Tage§ 11 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen.
Einäscherung
10 Tage§ 11 Abs. 2Innerhalb der Frist muss die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einen anderen Ort auf den Weg gebracht sein.
Urnenbeisetzung
noch nicht gegengeprüft
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 10 Abs. 3Die Beisetzung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht — nicht an religiöse Gründe gebunden.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998

Niedersachsen

Überführung
36 Stunden§ 7 Abs. 1Soll-Vorschrift: Überführung in eine Leichenhalle, bei späterem Auffinden unverzüglich nach der Leichenschau. Als Leichenhalle gelten auch die Räume der Bestattungsunternehmen.
Frühestens
48 Stunden§ 9 Abs. 1Feste Wartefrist. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
Spätestens
8 Tage§ 9 Abs. 2Soll-Vorschrift. Die Gemeinden können bestattungsfreie Tage festlegen, die bei der Fristberechnung nicht mitzählen — die tatsächliche Frist ist damit vor Ort oft länger als acht Kalendertage.
Einäscherung
8 Tage§ 9 Abs. 2Dieselbe Frist wie für die Erdbestattung. Soll die Leiche überführt oder eingeäschert werden, genügt es, wenn sie innerhalb der Frist auf den Weg gebracht wird.
Urnenbeisetzung
1 Monat§ 9 Abs. 2 Satz 4Soll-Vorschrift, gerechnet ab der Einäscherung — nicht ab dem Todestag.
Sargpflicht-Ausnahme
Nur im Einzelfall§ 11 Abs. 1 Satz 2Erdbestattungen sind grundsätzlich nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann eine Ausnahme zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund liegt und kein öffentlicher Belang entgegensteht — das Gesetz nennt anders als andere Länder keinen ausdrücklich religiösen Grund.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005

Nordrhein-Westfalen

Überführung
36 Stunden§ 11 Abs. 2Jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung.
Frühestens
24 Stunden§ 13 Abs. 2Abweichend von den meisten Ländern, die 48 Stunden vorsehen. Viele Übersichten geben für NRW fälschlich 48 Stunden an.
Spätestens
10 Tage§ 13 Abs. 3
Einäscherung
10 Tage§ 13 Abs. 3
Urnenbeisetzung
6 Wochen§ 13 Abs. 3Deutlich kürzer als die vielfach genannten sechs Monate. Die Frist wird häufig falsch wiedergegeben.
Sargpflicht-Ausnahme
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Tuchbestattung. § 11 Abs. 1 verlangt lediglich verwesungsfördernde Behältnisse.

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Rheinland-Pfalz reformiert 2025

Überführung
36 Stunden§ 22 Abs. 1 Satz 2
Frühestens
48 Stunden§ 23 Abs. 1 Satz 1
Spätestens
14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2Die längste Bestattungsfrist in Deutschland, gerechnet ab Todesfeststellung.
Einäscherung
14 Tage§ 23 Abs. 1 Satz 2
Urnenbeisetzung
6 Monate§ 23 Abs. 1 Satz 4
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 12Tuchbestattung ist zulässig — aus nicht religiösen Gründen jedoch nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat.

Besonderheit: Rheinland-Pfalz hat im September 2025 das liberalste Bestattungsrecht Deutschlands eingeführt (§ 11 Abs. 8): Flussbestattung auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar, genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen und die Aushändigung der Urne zur privaten Aufbewahrung. Das gilt aber nur, wenn die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und die Bestattungsform schriftlich in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt hat. Für das Ausbringen der Asche auf einem Grundstück ist die nachweisliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

Bestattungsgesetz vom 22. September 2025

Saarland

Überführung
noch nicht gegengeprüft
Frühestens
noch nicht gegengeprüft
Spätestens
noch nicht gegengeprüft
Einäscherung
noch nicht gegengeprüft
Urnenbeisetzung
noch nicht gegengeprüft
Sargpflicht-Ausnahme
noch nicht gegengeprüft

Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen — Landesrecht-Portal

Sachsen

Überführung
24 Stunden§ 16 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes.
Frühestens
48 Stunden§ 19 Abs. 1
Spätestens
8 Tage§ 19 Abs. 1Gerechnet ab Feststellung des Todes.
Einäscherung
8 Tage§ 19 Abs. 1
Urnenbeisetzung
6 Monate§ 19 Abs. 2
Sargpflicht-Ausnahme
Nein§ 16 Abs. 3Das Gesetz verlangt einen festen, gut abgedichteten Sarg aus umweltgerecht abbaubarem Material und sieht keine Ausnahme für die Tuchbestattung vor.

Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen

Sachsen-Anhalt

Überführung
36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift, nach Ausstellung der Todesbescheinigung. Die Behörde kann die Frist verlängern oder verkürzen.
Frühestens
abweichend geregelt — siehe Gesetz§ 17 Abs. 1Die frühere Wartefrist ist aufgehoben. Sachsen-Anhalt kennt keine gesetzliche Mindestzeit zwischen Tod und Bestattung mehr.
Spätestens
10 Tage§ 17 Abs. 2Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt.
Einäscherung
10 Tage§ 17 Abs. 2
Urnenbeisetzung
6 Monate§ 17 Abs. 4
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 15 Abs. 1 und 2Bestattung in Tüchern ist zulässig, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht, keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger nicht widerspricht. Die vielfach zu lesende Angabe, Sachsen-Anhalt lasse die Tuchbestattung nicht zu, trifft nicht mehr zu.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Überführung
36 Stunden§ 10 Abs. 1Soll-Vorschrift. Die Gemeinde kann die Frist verlängern oder aus Gesundheitsgründen abkürzen.
Frühestens
48 Stunden§ 16 Abs. 1
Spätestens
9 Tage§ 16 Abs. 1Soll-Vorschrift, gerechnet ab Todeseintritt.
Einäscherung
9 Tage§ 16 Abs. 1
Urnenbeisetzung
3 Monate§ 16 Abs. 3Soll-Vorschrift.
Sargpflicht-Ausnahme
Ja§ 26 Abs. 4Der Träger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg zuzulassen, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein

Thüringen

Überführung
48 Stunden§ 16 Abs. 1Die längste Überführungsfrist in Deutschland. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden.
Frühestens
nicht ausdrücklich geregeltDas Gesetz nennt keine Wartefrist; das Wort „frühestens“ kommt darin nicht vor.
Spätestens
10 Tage§ 17 Abs. 3Gerechnet ab Feststellung des Todes. Die untere Gesundheitsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.
Einäscherung
10 Tage§ 17 Abs. 3
Urnenbeisetzung
6 Monate§ 17 Abs. 3
Sargpflicht-Ausnahme
nicht ausdrücklich geregelt§ 16 Abs. 3 verlangt die Einsargung zur Beförderung. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Tuchbestattung enthält das Gesetz nicht; § 16 Abs. 2 lässt lediglich die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu.

Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004

Wenn die Frist nicht reicht

Fristen lassen sich verlängern. Wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen, ein Termin am Wunschfriedhof nicht früher frei ist oder Unterlagen fehlen, kann die zuständige Behörde — je nach Bundesland Gesundheitsamt oder Ordnungsamt — eine Verlängerung genehmigen. Der Bestatter stellt den Antrag üblicherweise für Sie.

Das ist ein normaler Vorgang und kein Ausnahmefall. Wenn Ihnen jemand sagt, es müsse zwingend innerhalb von vier Tagen bestattet werden, lohnt sich die Nachfrage.

Zur Ruhefrist

Die Ruhefrist liegt je nach Bundesland, Bodenbeschaffenheit und Grabart zwischen 15 und 25 Jahren. Verbindlich ist für Sie aber nicht die Zahl aus dem Landesgesetz, sondern die Satzung des konkreten Friedhofs. Das Landesgesetz nennt in der Regel nur eine Mindestruhezeit; wie lange das Grab tatsächlich ruht, legt der Friedhofsträger fest.

Wer eine Landesangabe für die verbindliche Zahl hält, plant unter Umständen mit einer falschen Grabnutzungsdauer. Fragen Sie beim Friedhof nach.

Häufige Fragen

Wie lange nach dem Tod muss beerdigt werden?
Das hängt vom Bundesland ab und die Spanne ist groß: von 96 Stunden in Baden-Württemberg bis 14 Tage in Rheinland-Pfalz. Berlin kennt gar keine gesetzliche Höchstfrist. In den meisten Ländern liegt sie zwischen 8 und 10 Tagen. Und sie lässt sich verlängern.
Kann die Bestattungsfrist verlängert werden?
Ja, und das ist ein normaler Vorgang. Zuständig ist je nach Bundesland das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt. Den Antrag stellt üblicherweise der Bestatter. Siehe Wenn die Frist nicht reicht.
Kann ich die Urne mit nach Hause nehmen?
In den meisten Bundesländern nicht — dort gilt der Friedhofszwang. Rheinland-Pfalz erlaubt es seit September 2025, aber nur bei letztem Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz und nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt hat.
Darf ich Asche verstreuen?
Nur in wenigen Ländern und nur unter Bedingungen. Rheinland-Pfalz erlaubt seit 2025 das genehmigte Ausbringen außerhalb von Friedhöfen sowie Flussbestattungen auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar. Auf fremdem Grund braucht es die nachweisliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Was gilt, wenn in einem anderen Bundesland bestattet werden soll?
Dann können beide Regelwerke eine Rolle spielen — das am Sterbeort und das am Bestattungsort. Fragen Sie im Zweifel bei der Behörde am geplanten Bestattungsort nach. Bestatter kennen diese Konstellation.
Wie lange ist die Ruhefrist?
15 bis 25 Jahre, je nach Land, Boden und Grabart. Verbindlich ist aber die Satzung des jeweiligen Friedhofs, nicht die Landesangabe. Siehe Zur Ruhefrist.

Und was ist jetzt zu tun?

Wenn der Todesfall gerade erst eingetreten ist, brauchen Sie keine vollständige Übersicht, sondern die nächsten zwei Schritte.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Verbindliche Auskunft erteilen ausschließlich die zuständige Behörde und der Bestatter. Landesgesetze werden geändert; einzelne Länder befinden sich derzeit in der Reform. Maßgeblich ist immer der amtliche Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung. Stand: Juli 2026.